Weitere Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung in Schwabach ab 11. Januar 2021

Stadt Schwabach erfreift eine Reihe von weiteren Maßnahmen zur Eindämmung der immer noch steigenden Infektionszahlen

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Die bestehenden Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung wurden bis vorerst 31. Januar 2021 verlängert.

Zusätzlich gelten folgende Maßnahmen AB MONTAG, 11. JANUAR:

Schwabach – Die Stadt Schwabach hat – in enger Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken – gemäß § 25 der 11. BayIfSMV zusätzliche weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie per Allgemeinverfügung bekannt gegeben. 

Kontaktreduzierung

  • Im privaten Umfeld dürfen sich Menschen aus einem Haushalt nur noch mit einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis zum Alter von einschließlich 3 Jahren treffen.
  • Wechselseitige Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern bis 14 Jahren ist zulässig, wenn Kinder aus maximal 2 Haushalten betreut werden.
  • Wird die 7-Tage-Inzidenz von 200 in Schwabach wieder überschritten, sind touristische Ausflüge in Orte, die mehr als 15 Kilometer entfernt sind, untersagt. Sobald dieser Fall dies zutrifft informiert die Stadtverwaltung entsprechend.
  • Kantinen werden geschlossen, Speisenmitnahme bleibt aber möglich.

Schulen, Bildung und Kinderbetreuung

  • Die Schulen bleiben geschlossen, es wird Distanzunterricht durchgeführt.
  • Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6, in den Förderschulen und für Kinder mit Behinderung gibt es eine Notbetreuung.
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für alle Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
  • Die Faschingsferien entfallen.

Einzelhandel

  • Im Internet und per Telefon bestellte Produkte von den Kundinnen und Kunden abholen zu lassen (sogenanntes „Click und Collect“) ist ab Montag möglich. Hierbei sind strikte Hygienkonzepte einzuhalten. Insbesondere müssen gestaffelte Zeitfenster für die Abholung vereinbart werden und es sind von allen Beteiligten während des gesamten Abholvorgangs FFP2-Masken zu tragen. 

Bis zum 31. Januar 2021 verlängert wurde die Gültigkeit der folgenden Maßnahmen in ganz Bayern und damit auch in Schwabach:

Kontaktbeschränkung und Ausgangssperre

Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Schließung des Einzelhandels und von Dienstleistungsbetrieben

  • Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.
  • Möglich sind so genannte „Click & Collect“-Modelle, das heißt das telefonisch oder im Internet vorbestellte Waren im Laden abgeholt werden können. Auch der Versand und die Lieferung bestellter Waren sind möglich.
  • Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios, Fitnessstudios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

Gastronomie

  • In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt.

Kein Alkoholkonsum im öffentlichen Raum

  • Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

Gottesdienste nur unter Auflagen

  • Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

Schutz von Alten- und stationären Pflegeheimen

  • In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.
  • Bei sogenannten „Familienheimfahrten“ mit Übernachtung müssen in Schwabach die Bewohner bei Rückkehr einen negativen Test vorlegen bzw. in Zimmerquarantäne bleiben, bis ein entsprechend negativer Test vorliegt.

Musikschule, Fahrschulen, Aus- und Weiterbildung

  • Die Musikschule und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

Keine Reisen

  • Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 31. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.

Weiterführende Maßnahmen in Schwabach

Die Stadt Schwabach hat – in enger Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken – gemäß § 25 der 11. BayIfSMV zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie per Allgemeinverfügung folgende zusätzliche Maßnahmen bekannt gegeben. Am Samstag, 9. Januar 2021, lag die 7-Tage-Inzidenz bei 195,2 pro 100.000 Einwohnern.

Folgende Maßnahmen in Schwabach gelten weiterhin:

Maskenpflicht im Öffentlichen Raum

Von 6 bis 22 Uhr gilt eine Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung auf folgenden Flächen:

  • Bahnhofstraße vom Bahnhof Schwabach bis zur Kreuzung Weißenburger Straße/Rother Straße,
  • Ludwigstraße, Sablaiser Platz und Platz vor der Post,
  • Martin-Luther-Platz und Kappadocia,
  • Rathausgasse,
  • Königsplatz und Königstraße

  • In Supermärkten muss die zulässige Höchstzahl an Kundinnen und Kunden deutlich sichtbar im Eingangsbereich bekannt gemacht werden. Zudem müssen Eingangskontrollen durchgeführt werden. Auf die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes auch auf den Parkplätzen ist deutlich hinzuweisen.
  • Zulässige Versammlungen („Demonstrationen“) müssen ortsfest durchgeführt werden (keine Märsche) und dürfen nur noch maximal 60 Minuten dauern. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen – mit Ausnahme von Rednern und Organisatoren bei Redebeiträgen oder Durchsagen – durchgängig Mund-Nase-Bedeckung tragen.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflege- und Seniorenheimen dürfen maximal von einer Person 60 Minuten pro Tag besucht werden. Ausnahme bleibt die Begleitung von Sterbenden. Bei sogenannten „Familienheimfahrten“ mit Übernachtung müssen die Bewohner bei Rückkehr einen negativen Test vorlegen bzw. in Zimmerquarantäne bleiben, bis ein entsprechend negativer Test vorliegt.
  • Auf Bolzplätzen und Skateranlagen gelten die Vorgaben der 11. BayIfSMV. Das heißt, dass dort nur individuell Sport betrieben werden darf.

Fahrplananpassung im Stadtverkehr

  • Aufgrund des wegfallenden Präsenzunterrichts an bayerischen Schulen verkehren die Busse des Schwabacher Stadtverkehrs ab dem 11. Januar 2021 nach Ferienfahrplan. Dies gilt bis auf Weiteres, längstens jedoch bis 29. Januar 2021, sofern der Präsenzunterricht ab Februar wieder startet. „Das Erreichen der Notbetreuungseinrichtungen im 30-Minuten-Takt ist mit unserem Ferienfahrplan gewährleistet, wenn auch in Einzelfällen mit längerer Fahrtzeit und/oder Umstiegen“, erklärt Stadtverkehrs-Leiter Tobias Mayr. Sollten die Schulen in Teilen zum Präsenzunterricht zurückkehren (z.B. in Form von Wechselunterricht), wird das Fahrplanangebot entsprechend angepasst.

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