Neue Regelungen für Corona Schnelltests auch in Schwabach ab Montag, den 11. Oktober 2021

Ab Montag, den 11. Oktober 2021, gelten auch in Schwabach neue Regelungen für Corona Schnelltests

Neue Regelungen für Corona Schnelltests auch in Schwabach ab Montag, den 11. Oktober 2021
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Informationen zum Schwabacher Testzentrum im Markgrafensaal, gültig ab Montag, den 11. Oktober 2021

Schwabach – Ab Montag, den 11. Oktober 2021, gelten auch in Schwabach neue Regelungen für Corona Schnelltests. Ab diesem Zeitpunkt sind kostenlose Tests nur noch möglich, wenn ein spezieller Grund (siehe unten) vorliegt. Alle anderen Schnelltests sind dann kostenpflichtig. Diese Regelung betrifft auch das Schnelltestzentrum der Stadt Schwabach in Zusammenarbeit mit den Johannitern.

Nachdem der zukünftige Bedarf noch nicht abgesehen werden kann, haben die Stadt Schwabach und die Johanniter beschlossen, dass das Schnelltestzentrum im Markgrafensaal vorerst unverändert geöffnet bleibt.

Kostenpflichtige Tests

Allen Personen, für die die Regelung der kostenfreien Tests nicht zutrifft, können sich kostenpflichtig für 20 Euro testen lassen. Eine Bezahlung ist nur vor Ort möglich. 

Wie kann bezahlt werden:

  • Eine Zahlung ist nur vor Ort möglich
  • Barzahlung
  • Visa, Mastercard, Maestro, V-Pay, Diners
  • Apple Pay, Google Pay

Wer hat Anspruch auf einen kostenfreien Antigen-Schnelltest?

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nach Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments
  • Schwangere bis zum 31.12.2021, danach nur Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel (Mutterpass)
  • vormals Schwangere und stillende Mütter bis zum 10.12.2021 (Mutterpass)
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können oder aus medizinischen Gründen in den letzten drei Monaten nicht geimpft werden konnten. Hier dient ein ärztliches Attest im Original aus dem deutlich hervorgeht, dass eine Impfung nicht möglich ist bzw. möglich war.
  • Personen, die den Test zur Beendigung der Absonderung („Quarantäne“) benötigen in Verbindung mit einem Schreiben des Gesundheitsamtes 
  • Studierende, die mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden (z. B. Sputnik). Als Nachweis dienen die Immatrikulationsbescheinigung und der Impfpass

Alle Personen müssen einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kinder unter 16 Jahren, die ohne Elternteil zum Schnelltest kommen, benötigen eine Einwilligungserklärung der Eltern. 

Weiterführende Informationen:

Weitere Informationen dazu – vom Bundesministerium für Gesundheit – gibt es hier … 

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