Ab Mittwoch, den 15. Dezember 2021 gelten in Schwabach neue Corona-Maßnahmen

Nach erneuter Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gelten auch in Schwabach neue Regelungen

Ab Mittwoch, den 15. Dezember 2021 gelten in Schwabach neue Corona-Maßnahmen
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Neue Corona-Maßnahmen in Schwabach aufgrund der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) 

Schwabach – Folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten nach der 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (hier klicken…), nach aktuellem Stand bis Mittwoch, den 12. Januar 2022: 

Kontaktbeschrämkungen

  • An privaten Treffen im öffentlichen (z.B. Gaststätten) oder privaten Raum (z.B. der eigenen Wohnung), an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, dürfen nur Personen des eigenen Haushalts und zwei weitere Personen teilnehmen.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. 

Maskenpflicht

Generell muss überall in geschlossenen Räumen, auch in Bussen, Bahnen und Taxis, eine FFP2-Maske getragen werden.

Ausnahmen

  • in privaten Räumen
  • Kinder bis zum 6. Geburtstag
  • Personen, die nachweisen können, dass sie aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können
  • Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 

2G plus

Zugang ist nur Personen erlaubt, die nachweisen können, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen können. Auch Personen mit einer Boosterimpfung haben ab 15. Dezember Zutritt.

Ausnahmen sind Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und 3 Monaten sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen

2G-Regel

Zugang ist nur Personen erlaubt, die nachweisen können, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind.

3G-Regel

Zugang ist nur Personen erlaubt, die nachweisen können, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder PCR-Text (maximal 48 Stunden alt) oder vor Ort und unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vorlegen können.

Schulen

Geimpfte und genesene Schüler gelten als getestete Schüler und können daher ohne zusätzlichen Test am Präsenzunterricht teilnehmen.

Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske auf dem Schulgelände (auch im Sportunterricht in geschlossenen Räumen). Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und sonstige Beschäftigte der Schulen dürfen auf dem Schulgelände eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 dürfen statt einer medizinischen Gesichtsmaske auch eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Im Unterricht während des Stoßlüftens und aus zwingenden pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen müssen Schülerinnen und Schüler keine Maske tragen.

Kindertagesbetreuung

Kindertagesbetreuung erfolgt in festen Gruppen.

Eltern dürfen nur nach 3G die Einrichtung betreten. Es gilt keine Zugangsbeschränkung beim Bringen und Abholen der Kinder. 

Jugendarbeit (Jugendzentren, Jugendtreffs etc.)

In Innenräumen gilt die 2G-Regel. Auch wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und dies durch Originalattest nachweisen kann, darf das Angebot im Innenbereich nutzen.

In Innenräumen der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske. Davon ausgenommen sind:
– Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
– Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird.
– Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

Draußen muss keine Maske getragen werden, jedoch müssen die Kontaktbeschränkungen beachtet werden (höchstens fünf Personen über 12 Jahre und 3 Monate aus zwei Haushalten ohne Geimpften- oder Genesenenstatus).

Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit

Es gelten die „normalen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts (draußen keine Maske, drinnen mit Maske; mindestens 2G-Nachweis für den Zugang zu geschlossenen Räumen, Kontaktbeschränkungen beachten – höchstens fünf Ungeimpfte/Ungenesene aus zwei Haushalten ab 12 Jahre und 3 Monate). 

Gastronomie

Zutritt nach der 2G-Regel, auch in der Außengastronomie.

Ausnahme: Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und 3 Monaten sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, haben Zutritt.

Solange Gäste am Tisch sitzen, muss keine Maske getragen werden.

Es gilt eine Sperrstunde zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Die Sperrstunde gilt NICHT in der Silvesternacht.

Mitnahme und Lieferung von Speisen und Getränke ist jederzeit möglich.

Bars, Kneipen, Diskos und Clubs bleiben geschlossen

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 1000: Schließung der Gastronomie. 

Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen und ähnliches)

Zutritt nur nach 2G.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler haben zusätzlich Zutritt.

Personen im Rahmen der Durchführung von Prüfungen sowie für zwingend erforderliche und unaufschiebbare Dienstreisen mit einem negativen PCR-Test bei Anreise und jeweils nach 72 Stunden dürfen in Hotels und Pensionen untergebracht werden.

Bei 7-Tage-Inzidenz von über 1000: Schließung der Beherbergungsbetriebe 

Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Massagen und ähnliches)

Es gilt Zutritt nach der 2G-Regel.

Ausnahme: Für medizinische oder therapeutische Dienstleistungen gilt keine Zutrittseinschränkung.

Die Kontaktdaten müssen erfasst und für 14 Tage aufbewahrt werden.

Es muss keine Maske getragen werden, wenn es die Dienstleistung nicht zulässt, zum Beispiel bei Behandlungen im Gesicht. 

Handel

Es haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt zu Läden und Geschäften (2G-Regel). Ausnahmen sind Geschäfte „des täglichen Bedarfs“: Lebensmittelhandel (zum Beispiel Supermärkte, Discounter, Bäcker, Metzger) einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogeriemärkte, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Schuhgeschäfte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf sowie der Großhandel. Ebenfalls ausgenommen sind Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe.

Im Handel gilt eine Personengrenze von 10 Quadratmetern pro Kunde.

Das Personal muss keine Maske tragen, wenn in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.

Bei 7-Tage-Inzidenz über 1000: Personengrenze von 20 Quadratmetern pro Kunde. 

Sport

Für Sportstätten (indoor wie outdoor / Training und Wettkämpfe) gilt ab sofort nur noch ein Zugang nach 2G plus.

Ausgenommen hiervon sind minderjährige Schülerinnen und Schüler zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten.

Die zulässige Höchstteilnehmerzahl bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist.

Die Zuschauerkapazitäten bei Sportveranstaltungen (indoor/outdoor) werden auf maximal 25 % beschränkt. Zudem besteht dort künftig Maskenpflicht.

Der BLSV veröffentlicht auf seiner Internetseite laufend Handlungsempfehlungen für Sportvereine zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs (hier klicken …). Hier finden Sie die Version vom 29. November (hier klicken …).

Der BLSV hat zudem am 26. November eine Klarstellung veröffentlicht:

  •  Zutritt zu Sportstätten (inkl. Bädern) nur mit 2G-Regelung plus einem Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden).
  • Von dieser Regelung ausgenommen sind minderjährige Schüler, die einer regelmäßigen Testung in der Schule unterliegen.
  • Ebenso ausgenommen von einer zusätzlichen Testung sind Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige, die geimpft oder genesen sind.
  • Sollten Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige nicht der 2G-Regel entsprechen, müssen sie innerhalb einer Woche 2 PCR-Tests vorlegen (nicht älter als 48 Stunden).

Ab 15. Dezember gilt:

  • die 2G-Regel in Sportstätten unter freiem Himmel, wenn man selbst Sport treibt
  • die 2G-Plus-Regel in für Zuschauer bei Sportveranstaltungen, Sport treiben in geschlossenen Räumen (auch Bäder und Fitnessstudios)

Erwachsenenbildung

In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten, Aus-, Fort- und Weiterbildung, in der Volkshochschule und ähnlichen Erwachsenenbildungseinrichtungen, in der Musikschule und in Fahrschulen gilt die 2G-Regel.

Kultur und Freizeit

Zutritt nach 2G plus gilt für

  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Hallenbad, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Stadtführungen, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr
  • und den Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongressen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologischen und botanischen Gärten

An festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss keine Maske getragen werden.

An folgenden Orten gilt ab 15. Dezember der Zutritt nach der 2G-Regel:

  • Messen, Tagungen, Kongresse
  • Ausstellungen, Schlösser (Innenräume)
  • Bäder, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich
  • Führungen unter freiem Himmel

Minderjährige Schüler, die regelmäßig getestet werden, haben auch weiterhin (bis 12. Januar 2022) Zutritt bei eigener sportlicher, musikalischer und schauspielerischer Aktivität. 

Veranstaltungen

Es gilt Zugang nach 2G plus-Regel.

An festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss keine Maske getragen werden.

Veranstaltungsorte dürfen nur zu maximal 25 Prozent ausgelastet werden.

Der Schwabacher Advent, die Eiszeit (Eislaufbahn) und „Schwabach glänzt“ entfallen.

Bei 7-Tage-Inzidenz von über 1000: Absage aller Kulturveranstaltungen.

Ab 15. Dezember gilt der Zugang nach der 2G-Regel

  • Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel
  • Private Veranstaltungen unter freiem Himmel (ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen) 

Krankenhaus

Im Krankenhaus ist der Zutritt derzeit nur in medizinisch begründeten Fällen möglich (zum Beispiel Besuche Minderjähriger oder Begleitung Sterbender) und nach Rücksprache mit dem behandelnden medizinischen Personal möglich. 

Senioren- und Pflegeeinrichtungen

Zutritt nur für Geimpfte und Genesene nach der 2G-Regel für Geimpfte und Genesene.

Ausnahme: Sterbebegleitung ist jederzeit möglich. 

Stadtverwaltung

Für Bürgerinnen und Bürger gilt beim Betreten der Gebäude der Stadtverwaltung FFP2-Maskenpflicht. Darüber hinaus gibt es keine Zugangsbeschränkungen (mit Ausnahme von Trauungen, siehe unten). In Wartebereichen, zum Beispiel im Bürgerbüro, muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu haushaltsfremden Personen eingehalten werden. Generell soll für Behördengänge vorher telefonisch oder per E-Mail ein Termin bei der Ansprechperson vereinbart werden.

Für die Kfz-Zulassung, das Einwohnermeldeamt sowie für den Antrag auf Personalausweise und Reisepässe muss ein Termin über das Terminvereinbarungssystem vorab eingetragen werden.

Termine für Trauungen können Sie unter diesem Link reservieren. Bei Trauungen im Rathaus gilt für das Brautpaar und die Trauzeugen die 3G-Regel, für die Gäste die 2G plus-Regel. 

Arbeitsplatz

Es gilt der Zugang nach der 3G-Regel.

An festen Arbeitsplätzen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss keine Maske getragen werden.

Personal muss keine Maske tragen, wenn in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.

In bestimmten Bereichen mit Zugang nach der 2G- bzw. 2G plus-Regel, gelten verschärfte Regelungen auch für Beschäftigte für die Tage, an denen Sie Kundenkontakt haben. Für Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, oder keinen solchen Nachweis erbringen wollen, ist an mindestens zwei verschieden Tagen pro Woche ein negativer Testnachweis (nur PCR-Test) zu erbringen. Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, müssen hier zusätzlich an jedem Arbeitstag einen negativen Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder PCR-Text (maximal 48 Stunden alt) oder einen vor Ort und unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest vorlegen.

Ab 15. Dezember gilt:

  • Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig sind auch arbeitstägliche Schnelltests möglich.
  • Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über das wie der Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken). 

Angemeldete Demonstrationen und Kundgebungen

Es bestehen keine Zugangsbeschränkungen. Es muss aber eine FFP2-Maske getragen und die Mindestabstände zu Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, eingehalten werden. 

Gottesdienste

Es bestehen keine Zugangsbeschränkungen.

An festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss nicht zwingend eine Maske getragen werden. Eine Kirchengemeinde kann die Gemeindemitglieder aber zum Tragen einer Maske auffordern, daher sollte man sich rechtzeitig über die Vorschriften informieren. 

Sitzungen des Stadtrats und dessen Ausschüsse

Zutritt erfolgt nach der 3G-Regel.

Ein Schnelltest kann im Schnelltestzentrum im Foyer des Markgrafensaals unmittelbar vor Sitzungbeginn gemacht werden. 

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