Neue Corona-Maßnahmen in Schwabach aufgrund der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
Schwabach – Die 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wird geändert. Die detaillierten Änderungen sehen wie folgt aus:
Schule und Kinder
In den Grundschulen und in den weiterführenden Schulen gilt bis auf weiteres eine Maskenpflicht im Schulgebäude. Das heißt, Maskenpflicht am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Die Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schülerinnen und Schüler müssen medizinische Gesichtsmasken verwenden.
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können damit an sportlichen und musikalische Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc.
Maskenpflicht
Wo 3G plus oder 2G verpflichtend ist, gilt künftig die Maskenpflicht (bei Gastronomie: nur zum Platz), außer das Abstandsgebot wird eingehalten. Damit gilt die Maskenpflicht in der gelben und roten Stufe auch in Diskotheken, Clubs und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen, außer Betreiber und Veranstalter wählen 2G plus und verlangen zusätzlich einen Schnelltest.
Neue Quarantäne-Regelungen
Die Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen von an Corona erkrankten Personen wird grundsätzlich auf 7 Tage erhöht.
Neue Ampelregelung
Grundsätzlich gibt es drei Regelungsbereiche, die grüne, gelbe und die rote Ampel.
In Schwabach gilt derzeit die rote Ampel.
Der Stand der bayernweiten Ampel kann hier nachgesehen werden: Coronavirus in Bayern – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Gelbe Ampel
Die Ampel wird dann gelb, wenn in den letzten sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Corona-Patienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag.
Rote Ampel
Die Rote Ampel gilt dann, wenn – in Bayern mehr als 600 Intensivbetten mit Corona-Erkrankten belegt sind. Nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall gilt die Ampel landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag. Siehe Coronavirus in Bayern – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
ODER
- im Bereich der Leitstelle Mittelfranken-Süd, zu der Schwabach gehört, die Intensivbetten in den Krankenhäusern zu mindestens 80 Prozent ausgelastet sind.
- und gleichzeitig in Schwabach eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird.
- Die Maßnahmen der Roten Ampel gelten dabei ab dem nächsten Tag NACH dem Überschreiten der Inzidenz von 300. Wenn die Inzidenz an drei Tagen hintereinander wieder unterschritten wird, gilt wieder die Gelbe Ampel.
Regeln bei einer Gelben Ampel
Masken
Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die Sonderregeln (Stoffmasken in der Grundschule, im Übrigen medizinische Masken).
Veranstaltungen und Einrichtungen, die bisher nach 3G zugänglich waren
Für alle Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich. Nichtgeimpfte Personen können damit nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen.
Bildungseinrichtungen
Ausgenommen hiervon sind die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote wie die Volkshochschule einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen
Für Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.
Pflegeeinrichtungen
In den Pflegeeinrichtungen müssen Personal und Besucher, unabhängig vom Impfstatus, mindestens zweimal wöchentlich getestet werden (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests).
Regeln bei einer Roten Ampel
Masken
Als Maskenstandard gilt die FFP2-Maske. In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die Sonderregeln (Stoffmasken in der Grundschule, im Übrigen medizinische Masken).
Veranstaltungen und Einrichtungen, die bisher nach 3G zugänglich waren
Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenommen sind von dieser 2G-Beschränkung Kinder unter zwölf Jahren.
In Gastronomie, Hotellerie und Pensionen gilt die 2G-Regel und eine Maskenpflicht (außer wenn Abstände eingehalten werden können). In der Gastronomie gilt die Maskenpflicht nur bis zum Platz.
Bei körpernahen Dienstleistungen, wie Friseure und Pediküre bleibt es bei 3G plus (also auch Zugang durch Vorlage eines aktuellen PCR-Tests von Nicht-Geimpften).
Für Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt verpflichtendes 2G und eine Maskenpflicht. Verlangt ein Veranstalter zusätzlich von allen Gästen einen Schnelltest (2G plus) kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.
In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigen
Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.
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