Generelle Reinigungspflicht für Straßen und Gehwege
Die Straßenreinigungsverordnung der Stadt Schwabach legt fest, dass Anlieger generell verpflichtet sind, öffentliche Straßen und Gehwege sauber zu halten. In dieser Reinigungspflicht sind auch Wasserablaufrinnen und Wassereinlassroste enthalten.
Ausgenommen von dieser Regelung ist das sog. Anschlussgebiet, in welchem die Straßen von der städtischen Straßenreinigung gegen Straßenreinigungsgebühr gereinigt werden. Aber auch in diesen Anschlussgebieten müssen die Anlieger die Gehwege sauber halten.
Dabei gilt zu beachten:
Bei Straßen ohne Gehweg gilt der Fahrbahnrand in der für die Benutzung durch Fußgänger erforderlichen Breite (ca. 1,30 Meter) als Gehweg. In Straßen ohne Gehweg ist deshalb auch der Rand der Fahrbahn durch die Anlieger zu reinigen.
Bauverwaltungsamt für weitere Fragen zuständig
Für weitere Fragen steht Ihnen gerne das Bauverwaltungsamt in der Albrecht-Achilles-Strasse 6/8 in Schwabach, Erdgeschoss Zimmer 22 (Tel. 09122 860-514, eMail: bauverwaltungsamt@schwabach.de) zur Verfügung.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar