Freistaat Bayern und Stadt Schwabach übernehmen Kita-Beiträge für Januar und Februar 2021

Abstimmung der kommunalen Spitzenverbände mit dem Freistaat Bayernlegt Umgang mit den Elternbeiträgen für Januar und Februar 2021 fest

Freistaat Bayern und Stadt Schwabach übernehmen Kita-Beiträge für Januar und Februar 2021
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Rückwirkend für zwei Monate:
Freistaat Bayern und Stadt Schwabach übernehmen Kita-Beiträge für Januar und Februar 2021

Schwabach – Durch eine Abstimmung der kommunalen Spitzenverbände mit dem Freistaat Bayern wurde der Umgang mit den Elternbeiträgen für Januar und Februar 2021 festgelegt. Die Bayerische Staatsregierung hat daraufhin am 26. Januar entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

Auch Stadt Schwabach macht von Entlastungsmöglichkeit Gebrauch

Auch die Stadt Schwabach macht von dieser Entlastungsmöglichkeit zu Gunsten der Eltern in allen Schwabacher Kindertageseinrichtungen Gebrauch. Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 01.01.2021 für die Monate Januar und Februar 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung.
In Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden übernehmen die Kommunen 30 Prozent der Beträge, der Freistatt trägt 70 Prozent der Kosten des Beitragsersatzes. Zur Umsetzung wird, wie im letzten Jahr, eine Förderrichtlinie veröffentlicht.

Detailregelungen werden noch ausgearbeitet

Die Detailregelungen werden noch ausgearbeitet, die Stadt Schwabach erwartet in den nächsten Tagen die Vorgaben des Sozialministeriums zur Umsetzung des Kabinettsbeschlusses. Es zeichnet sich ein vergleichbares Vorgehen wie im Frühjahr 2020 ab. Dies bedeutet, die Kitas erhalten einen Beitragsersatz für Krippenkinder von 300 Euro, für Kindergartenkinder von 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro) und für Schulkinder von 100 Euro pro Monat für jedes Kind, das die Notbetreuung nicht besucht. In der Tagespflege liegt der Zuschuss bei 200 Euro. Voraussetzung für den Beitragsersatz ist auch dieses Mal, dass Eltern in den jeweiligen Monaten tatsächlich keine Beiträge zahlen beziehungsweise dass diese zurückerstattet werden. Die Entscheidung, das Förderprogramm zu nutzen, und die konkrete Umsetzung liegt bei den Kita-Trägern.

Eine weitere Voraussetzung für die Beitragserstattung in der Kindertagesbetreuung ist, dass die Kinder an nicht mehr als fünf Tagen pro Monat (Bagatellregelung) in der Einrichtung oder bei der Tagespflegeperson betreut wurden und keine Elternbeiträge erhoben werden.

Beispiel:

Ein Kind besucht die Kindertageseinrichtung im Januar 2021 an insgesamt sieben Tagen und im Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen. Für den Monat Januar 2021 kann kein Beitragsersatz geleistet werden, da die Bagatellgrenze von fünf Tagen überschritten wurde. Für den Monat Februar 2021 hingegen kann der Beitragsersatz erfolgen.

Planungssicherheit gewährleistet

Auch wenn die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach dem 14. Februar 2021 bayernweit wieder öffnen sollten, kann der Beitragsersatz dennoch für den gesamten Monat Februar 2021 gewährt werden, sofern die Eltern freiwillig auf die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung verzichten und ihr Kind im Februar 2021 nicht an mehr als fünf Tagen in die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle bringen. Damit erhalten Eltern, aber auch Träger bereits jetzt Planungssicherheit für den Monat Februar 2021.

Stadt Schwabach bittet noch um etwas Geduld

Die Stadt Schwabach bittet die Eltern, noch um etwas Geduld. Der Freistaat Bayern hat noch keine Richtlinie zur Ersatzpauschale der Elternbeiträge erlassen. Daher sind die genauen Auszahlungsmodalitäten noch nicht bekannt, und die Kitas haben bisher noch keine Erstattungszahlung vom Freistaat erhalten, während die laufenden Ausgaben weiter zu decken sind. Die Eltern werden umgehend informiert, sobald es nähere Informationen zu einer eventuellen Rückerstattung geben sollte. Außerdem werden die Eltern gebeten, keine Rückbuchung oder Nichtüberweisung von Beiträgen vorzunehmen. 

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