Weitere Erleichterungen in Schwabach ab Sonntag, den 30. Mai 2021
Schwabach – Nachdem die Stadt Schwabach nunmehr seit Tagen stabil unter 50 und sogar unter 35 liegt, treten ab Sonntag, den 30. Mai 2021, folgende Lockerungen in Kraft:
Kontaktbeschränkungen:
- Ab Sonntag, 30. Mai, dürfen sich im privaten Bereich bis zu 3 Haushalte mit maximal 10 Personen treffen. Dabei werden Genesene (genesen innerhalb der letzten 6 Monate), Geimpfte (vollständige Impfung vor mindestens 14 Tagen) und Kinder unter 14 Jahren nicht dazu gezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Schon seit Samstag, den 29. Mai 2021, gelten folgende Regelungen:
Außengastronomie:
- Zwischen 6 und 22 Uhr darf die Außengastronomie öffnen. Es gilt keine Testpflicht und keine Pflicht zur Terminvereinbarung. Die Kontaktdaten der Anwesenden müssen aber erfasst und die gültigen Kontaktbeschränkungen eingehalten werden. Am Tisch gilt keine FFP2-Maskenpflicht.
Kultureinrichtungen:
- Bühnen und Kinos dürfen öffnen, Gäste müssen sich dabei vorher registrieren.
Sport:
Kontaktfreier Sport ist auch im Innenbereich, Kontaktsport nur unter freiem Himmel unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Kontaktdaten der Anwesenden müssen erfasst werden.
- Es ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, ausgenommen bei der Sportausübung oder z.B. beim Duschen.
- Nach dem Rahmenhygienekonzept Sport ist im Innenbereich eine Mindestfläche von 20 m² pro Person einschließlich Trainerin oder Trainer zu gewährleisten. Maximal sind höchstens 25 Teilnehmende zulässig.
- Organisatorinnen und Organisatoren von Sportkursen und Trainings werden gebeten, sich vorab im Rahmenkonzept Sport des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf zu informieren.
- Fitnessstudios: Die gleichen Regeln gelten auch für Fitnessstudio, eine vorherige Terminbuchung ist erforderlich.
Weitere Informationen zu Änderungen die ebenfalls bereits seit Samstag, den 29. Mai 2021, in den Bereichen Einzelhandel, Dienstleistungen, in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und weitere Praxen, auf Märkten, in Museen und Galerien, in Schulen und in Kinderbetreuungseinrichtungen gelten, finden Sie in folgendem Beitrag (hier klicken …).
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